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Menschen mit BehinderungIm Einsatz für Teilhabe

Menschen mit Behinderung haben oft Anspruch auf zahlreiche Leistungen, damit sie möglichst selbstbestimmt leben können. Doch diese zu kennen und zu beantragen ist kompliziert. Genau dabei hilft der SoVD weiter: Die Beraterinnen und Berater wissen, an welche Behörden man sich wenden muss und was den Betroffenen konkret zusteht.

2009 ist in Deutschland die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) in Kraft getreten. Mit ihr ist Inklusion ein Menschenrecht. Doch auch wenn dies eigentlich nicht verhandelbar und die UN-BRK geltendes Recht ist, lässt die Umsetzung an vielen Stellen noch sehr zu wünschen übrig. Darum hat der SoVD die Inklusion zu einem seiner Schwerpunktthemen gemacht. Denn für uns ist klar: Das Ziel ist erst erreicht, wenn alle dabei sein können – egal ob in der Schule, im Beruf oder in der Freizeit. Deshalb engagieren wir uns zum Beispiel für ein besseres Bundesteilhabegesetz und barrierefreien Wohnungsbau. 

Wir helfen Ihnen

  • Wie kann ich einen Schwerbehinderten-Ausweis beantragen?
  • Welches Merkzeichen steht mir zu?
  • Wie erhalte ich einen Schwerbehindertenparkplatz?
  • Wann habe ich Anspruch auf Assistenzleistungen?
  • Ich bin mit dem Bescheid des Versorgungsamtes nicht einverstanden. Was kann ich tun?

Kontakt Sozialberatung

Landesgeschäftsstelle Bayern

Implerstr. 55
81371 München
Tel.: 089-530527
E-Mail: info(at)sovd-bayern.de

Rechtsschutzbüro Nürnberg

Trödelmarkt 27-29
90403 Nürnberg
Tel.: 0911-9801501
Fax: 0911-226872
E-Mail: rechtsschutz(at)sovd-mfr.de

SoVD-Broschüre Nachteilsausgleiche


Wissenswertes rund um das Thema

Menschen gelten als behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und dadurch ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Dabei sind das Ausmaß und die Art der Behinderung von Bedeutung und nicht deren Ursache.

Der Grad der Behinderung bemisst die Schwere der behinderungsbedingten Einschränkungen sowie deren Auswirkung auf die gesellschaftlichen Teilhabeoptionen des Betroffenen. Und zwar auf Grundlage der sogenannten „Versorgungsmedizini­schen Grundsätze“ der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV).

Die Gesamtauswirkung der Funktionsbeeinträchtigungen und Schwere der gesundheitlichen Beeinträchtigungen wird auf einer Skala von mindestens 10 bis höchstens 100 festgestellt. Liegen mehrere Funktionsstörungen vor, werden die GdB-Werte nicht addiert. Die Feststellung des Gesamt-GdB ergibt sich dann aus der Beurteilung der wechselseitigen Auswirkungen der einzelnen Behinderungen in ihrer Gesamtheit.

Als Behinderung gelten ausschließlich Beeinträchtigungen, die einen GdB von mindesten 20 aufweisen. Wird ein GdB von weniger als 50, aber mindestens 20 festgestellt, gelten Sie rechtlich als behinderter Mensch. Eine Person mit einem GdB ab 50 gilt rechtlich als schwerbehinderter Mensch. 

Ob und in welcher Schwere eine Behinderung vorliegt, beurteilt die örtliche Versorgungsbehörde (welches Versorgungsamt zuständig ist, richtet sich nach Ihrem Wohnort) auf Antragstellung. Zur Feststellung einer Behinderung müssen Sie dort einen Erstfeststellungsantrag nach dem Schwerbehindertenrecht stellen.

Nach individueller Einzelfallprüfung, stellt die Behörde dann einen bestimmten Grad der Behinderung (GdB) fest. Ab einem GdB von 50 liegt eine Schwerbehinderung vor, die von dem zuständigen Versorgungsamt durch einen Schwerbehindertenausweis bescheinigt wird. Sowohl Schwerbehinderte als auch Behinderte können entsprechend der festgestellten Höhe des GdB bestimmte Nachteilsausgleiche (sogenannte GdB-abhängige Nachteilsausgleiche) in Anspruch nehmen. Wer zum Personenkreis der schwerbehinderten Menschen zählt, kann zusätzlich ein Anrecht auf weitere Nachteilsausgleiche (sogenannte merkzeichenabhängige Nachteilsausgleiche) haben, wenn dementsprechende gesundheitliche Merkmale beantragt und festgestellt wurden.  

Um das Verfahren zu beschleunigen, sollten dem Antrag bereits vorhandene medizinische Unterlagen (wie bspw. ärtzliche Befundberichte, Facharztbriefe und Röntgenbilder) in Kopie beigelegt werden. Etwaige Kosten hierfür müssen selbst getragen werden. Das Versorgungsamt fordert bei Bedarf weitere Berichte direkt bei den von Ihnen benannten Ärzten oder Krankenhäusern an. Für den Fall, dass die eingereichten Belege für eine Beurteilung nicht ausreichen, muss der Antragsteller damit rechnen, zu einem ärztlichen Untersuchungs- und Beurteilungstermin eingeladen zu werden. Sobald alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, gibt der Ärztliche Dienst des Versorgungsamtes eine Stellungnahme über die Gesundheitsstörungen, den Grad der Behinderung und die Merkzeichen ab. Danach wird über Ihren Antrag entschieden und Sie erhalten vom Versorgungsamt einen Feststellungsbescheid. Den Schwerbehindertenausweis erhält nur, wer schwerbehindert ist. 

Die Feststellung einer Behinderung kann grundsätzlich erst ab Antragstelllung geltend gemacht werden. Eine rückwirkende Feststellung ist z.B. möglich, um steuerliche Vorteile für die Vergangenheit in Anspruch nehmen zu können. 

Personen mit einem GdB von weniger als 50 und mindestens 30 können Schwerbehinderten gleichgestellt werden. 

Gleichgestellte genießen, wie Schwerbehinderte auch, einen besonderen Kündigungsschutz und können Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach dem Schwerbehindertenrecht geltend machen. Es besteht kein Anspruch auf Zusatzurlaub, eine vorzeitige Altersrente für Schwerbehinderte oder die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV).

Personen mit einem GdB von weniger als 50 und mindestens 30 können Schwerbehinderten gleichgestellt werden. 

Voraussetzung für eine Bewilligung ist, dass der Antragsteller keinen geeigneten Arbeitsplatz bekommt oder das bestehende Arbeitsverhältnis akut gefährdet ist und zwar aufgrund seiner Behinderung (z.B. wegen notwendiger Hilfeleistungen, häufige Fehlzeiten, verminderter Mobilität oder Belastbarkeit im Arbeitsalltag). Eine vorliegende Arbeitslosigkeit oder eine schwierige Arbeitsmarktsituation rechtfertigt eine Gleichstellung nicht.  

Die Antragstellung erfolgt unter Vorlage des Feststellungsbescheides des Versorgungsamtes bei der zuständigen Agentur für Arbeit. Die Gleichstellung wird mit dem Tag der Antragstellung wirksam und kann zeitlich befristet werden.

Als Mitglied des SoVD können Sie sich in unseren Beratungsstellen im Rahmen unserer individuellen Sozialrechtsberatung rund um die Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen bzw. zum Thema Schwerbehinderung beraten und über Ihre Rechten informieren lassen. Wir unterstützen Sie gerne bei der Antragsstellung.

Wurde z.B. Ihr Antrag auf Feststellung einer Behinderung zu Unrecht abgelehnt oder Ihr Grad der Behinderung zu niedrig beurteilt, können Sie binnen eines Monats ab Zugang des Schreibens gegen den Bescheid Widerspruch einlegen. Als Mitglied des SoVD prüfen wir Ihren Bescheid und vertreten Ihre berechtigten Interessen im Widerspruchsverfahren – wenn nötig, vertreten wir Sie auch auch vor dem Sozial- oder Landessozialgericht (Klage, Berufung). Im Rahmen unserer sozialrechtlichen Beratung informieren Sie unsere Fachjuristinnen und -juristen in unseren Beratungsstellen über alle erforderlichen Schritte, um Ihr gutes Recht durchzusetzen.


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