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MusterklagenDer SoVD vertritt Ihre Rechte

Der SoVD übernimmt für seine Mitglieder in Streitfällen die Rechtsvertretung. Bei wichtigen Fragen zieht der Verband bis vor das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. 

Übersicht über Musterklagen des SoVD

  • Klage zu den Erwerbsminderungsbestandsrenten
  • Klagen zu der Regelsatzfortschreibung
  • Klage zur Rente mit 63
  • Klagen gegen die Nichtberücksichtigung von Ausbildungszeiten in der Rentenversicherung
  • Verfassungsbeschwerde gegen Abschläge bei Erwerbsminderungsrenten und Hinterbliebenenrenten
  • Verfassungsbeschwerde gegen den zusätzlichen Krankenkassenbeitrag von 0,9 Prozent und die Rentenanpassung 2005
  • Verfassungsbeschwerde gegen die 58er-Regelung
  • Verfassungsbeschwerde gegen den vollen Krankenversicherungsbeitrag auf laufende Versorgungsbezüge (z. B. Betriebsrenten)
  • Verfassungsbeschwerde gegen den vollen Krankenversicherungsbeitrag auf Kapitalabfindungen (Einmalzahlungen)
  • Verfassungsbeschwerde gegen den vollen Pflegeversicherungsbeitrag bei Rentner*innen
  • Klagen gegen den Beitragszuschlag in der Pflegeversicherung für Kinderlose

Laufende Musterverfahren des SoVD

Der SoVD plant gemeinsam mit dem Sozialverband VdK Musterverfahren zur Regelsatzfortschreibung zu führen.

Gegenstand der Musterverfahren soll die schon seit langem vom SoVD kritisierte Berechnungsgrundlage für die Fortschreibung der Regelsätze gemäß 28a SGB XII sein. Da die Regelsätze nur alle fünf Jahre neu berechnet werden, ermittelt der sogenannte Mischindex jährlich eine finanzielle Anpassung der Regelbedarfssätze, um Kaufkraftverluste zu verhindern. Dieser Mischindex setzt sich zu 70 Prozent aus der Preisentwicklung regelbedarfsrelevanter Güter und Dienstleistungen und zu 30 Prozent aus der Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter zusammen.

In diesem Jahr (2022) hat sich durch die Regelsatzerhöhung von 3,00 EUR für alleinstehende Erwachsene und 2,00 EUR für Kinder im besonderem Maße gezeigt, dass die finanziellen Anpassungen die Kaufkraft nicht erhalten können und die Berechnungsgrundlage nicht die tatsächlichen Lebensumstände aufgreift.

Durch die geplanten Musterverfahren soll nun eine höchstrichterliche Klärung herbeigeführt werden.


Wichtige Entscheidungen abgeschlossener Musterverfahren:

Gemeinsam mit dem VdK führte der SoVD Musterverfahren zu den Erwerbsminderungsbestandsrenten durch. Im Revisionsverfahren hat das Bundessozialgericht nach erfolgreicher Nichtzulassungsbeschwerde nun leider abschlägig entschieden (Az. B 5 R 29/21 R).

Die seit Januar 2019 geltenden Regelungen sind mit deutlichen Verbesserungen für Erwerbsminderungsrentner*innen verbunden. Die Bestandsrentner*innen, welche nach Einführung der Abschläge auf die Erwerbsminderungsrenten nach dem 31. Dezember 2000, aber vor Einführung der Verbesserungen für die Erwerbsminderungsrenten zum 1. Januar 2019 (Erhöhung der Zurechnungszeiten) ihre Rente bewilligt bekamen, erhalten deutlich geringere Renten, als die Erwerbsminderungsrentner*innen davor oder danach. Hierin wird eine signifikante Ungleichbehandlung zwischen Neuzugängen in der Erwerbsminderung und Menschen, die bereits länger erwerbsgemindert sind, gesehen.

Diese Punkte sollen weiterhin höchstrichterlich geklärt werden. Der SoVD hat daher vor, in dieser Sache zusammen mit dem VdK Verfassungsbeschwerde zu erheben.

Die vom SoVD gemeinsam mit dem Sozialverband VdK geführten Musterverfahren zur Rente mit 63 (Aktenzeichen 1 BvR 323/18) beschäftigten sich mit den problematischen Ausnahmen von der Anrechnung auf die Wartezeit, den Bezug von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung (ALG, ALG II u.a.) in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn (diese zwei Jahren werden auch „rollierender Stichtag“ genannt). Außer bei Insolvenz oder Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers, gemäß § 51 Abs. 3 S. 1 Nr. 3a Halbs. 2 SGB VI, erfolgt keine Anrechnung dieser Zeiten auf die Wartezeit für die Rente mit 63, auch nicht in weiteren Fällen von unfreiwilliger und unverschuldeter Arbeitslosigkeit.

Mit Beschluss vom 1. Juni 2022 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass das Verfahren nicht zur Entscheidung zugelassen wird. Gegen die Entscheidung können keine Rechtsmittel/ Rechtsbehelfe eingelegt werden.

Das Bundessozialgericht hatte zuvor die vom SoVD geführte Revision mit Urteil vom 17.08.2017 zurückgewiesen (Az. B 5 R 8/16 R).

Durch das Rentenversicherungs-Nachhaltigkeitsgesetz vom 21. 07.04 ist die Anrechnung der "schulischen Ausbildungszeiten" einschneidend geändert worden. Bisher konnten Zeiten des Schul- und Hochschulbesuchs unter bestimmten Voraussetzungen als "Anrechnungszeiten" (früher "Ausfallzeiten") rentensteigernd angerechnet werden. Die Zeiten als solche bleiben im Gesetz zwar erhalten, in der Rentenberechnung selbst werden sie aber künftig - nach einer relativ kurzen Übergangsfrist - nicht mehr bewertet.

Die vier Verfassungsbeschwerden (Az.: 1 BvR 2217/11, 1 BvR 2218/11, 1 BvR 2219/11 und 1 BvR 2430/11), allesamt keine Verfahren des SoVD, wurden vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen. Der SoVD hatte sich mit der Rentenversicherung in 2009 nach erfolgloser Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundessozialgericht auf zwei neue Musterverfahren geeinigt, bei denen die bisherigen Übergangsvorschriften nicht mehr zur Anwendung kommen - SG Lübeck, Az.: S 17 R 746/07 und SG Berlin, Az.: S 13 R 1320/09. Beide sind inzwischen Klageverfahren beendet und abschlägig entschieden worden.

Eine weitere Verfassungsbeschwerde, Az.: 1 BvR 3079/13, gemeinsam von SoVD und dem Sozialverband VdK eingelegt, betrifft die Nichtberücksichtigung von Ausbildungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung in Verbindung mit dem Vorliegen eines Altersteilzeitvertrages, der vor Änderung der Gesetzeslage abgeschlossen wurde. Auch diese wurde nicht vom Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung angenommen.

Der Sozialverband Deutschland (SoVD) hat gemeinsam mit dem Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) und dem Sozialverband VdK Deutschland Verfassungsbeschwerden gegen Abschläge bei Erwerbsminderungsrenten in der gesetzlichen Rentenversicherung eingereicht (Az.: 1 BvR 3588/08; 1 BvR 555/09; 1 BvR 642/09). Es handelt sich um drei Verfahren. Zwei davon richten sich gegen die Abschläge bei Erwerbsminderungsrenten, die bis zu 10,8 Prozent betragen. Ein drittes Verfahren richtet sich gegen die Abschläge bei Hinterbliebenenrenten. Diese Verfassungsbeschwerden betreffend die Abschläge auf Erwerbsminderungsrenten vor dem 60. Lebensjahr in der gesetzlichen Rentenversicherung wurden vom Bundesverfassungsgericht zurückgewiesen. Danach sei die Berechnung des Zugangsfaktors verhältnismäßig. Ziel sei dadurch die Stabilisierung und Sicherung der Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung.

Auch die Verfassungsbeschwerde von SoVD und VdK betreffend die Erwerbsminderungsrente in der Alterssicherung der Landwirte, Az.: 1 BvR 1262/10, wurde vom Bundesverfassungsgericht unter Hinweis auf vorgenannte Entscheidung nicht zur Entscheidung angenommen.

Die Verfassungsbeschwerde zu den Abschlägen auf „vorzeitige“ Hinterbliebenenrente mit dem Az.: 1 BvR 642/09 ist ebenfalls nicht zur Entscheidung angenommen worden, da auch hier die Finanzierung und Funktionsfähigkeit des gesetzlichen Rentenversicherungssystems im Vordergrund stehe und daher die Kürzung der Hinterbliebenenrenten legitimiere.

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen den zusätzlichen Krankenversicherungsbeitrag von 0,9 Prozent in Verbindung mit der Rentenanpassung 2005. Es handelt sich um eine gemeinsame Verfassungsbeschwerde der Sozialverbände SoVD und VdK (AZ.: 1 BvR 1701/09). Außerdem haben SoVD und VdK eine gemeinsame Verfassungsbeschwerde gegen die Rentenanpassung 2005 eingelegt (Az.: 1 BvR 79/09).

Die Verfassungsbeschwerden wurden vom Bundesverfassungsgericht mit Nichtannahmebeschluss vom 03.06.2014 zurückgewiesen, da die Fortschreibung des Rentenwertes zum 01.07.2005 jedenfalls verfassungsrechtlich gerechtfertigt sei. Sie diene der Gewährleistung des Rentenversicherungssystems und dessen Finanzierung.

Ähnliches gelte auch für die auferlegte Pflicht der Rentner*innen, einen zusätzlichen Krankenkassenbeitrag alleine zu tragen. Auch diese Einführung bewege sich im Rahmen des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraumes zur Stabilisierung der Finanzierungsgrundlagen der Sozialversicherung. Diese zusätzliche Beitragslast sei daher zumutbar.

Die Verfassungsbeschwerde richtete sich gegen die Schlechterstellung von Arbeitslosen, die vor Inkrafttreten von Hartz IV die 58er-Regelung unterzeichnet hatten und nach dem Inkrafttreten von Hartz IV statt der Arbeitslosenhilfe nur noch Arbeitslosengeld II erhalten. Der SoVD unterstützte die Verfassungsbeschwerde eines Mitglieds, das die 58er-Regelung unterschrieben hatte und seit der Einführung von Hartz IV wegen der veränderten Berechnungsgrundlage keinen Cent mehr erhält.

Betroffen sind Arbeitslose über 58 Jahre, die eine Vereinbarung zur 58er-Regelung abgeschlossen haben, bevor am 1. Januar 2005 die Hartz IV-Gesetze in Kraft getreten sind. Mit der 58er-Regelung war der Bezug von Arbeitslosenhilfe bis zum frühestmöglichen Renteneintritt vereinbart worden. Seit dem Inkrafttreten von Hartz IV erhält dieser Personenkreis aber nur noch das niedrigere Arbeitslosengeld II.

Die Verfassungsbeschwerde wurde vom Bundesverfassungsgericht zurückgewiesen. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Aufgrund der Gesundheitsreform 2004 (GKV-Modernisierungsgesetz) müssen Rentner*innen seit dem 01.01.04 den vollen Krankenversicherungsbeitrag auf laufende Versorgungsbezüge (z.B. Betriebsrenten) zahlen.

Zu der gemeinsamen von den Sozialverbänden SoVD und VdK (Az.: 1 BvR 2137/06) eingereichten Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht hat am 28.02.08 beschlossen, diese nicht anzunehmen. Die Entscheidung ist unanfechtbar. Klagen und Widersprüche, die in dieser Angelegenheit eingelegt wurden, können daher zurückgenommen werden.

Eine weitere Klage in der Fallkonstellation Altersprivileg ist ebenfalls entschieden (Az.: 1 BvR 2257/06). Das Bundesverfassungsgericht hat die Klage nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss vom 28.5.08).

Aufgrund der Gesundheitsreform 2004 (GKV-Modernisierungsgesetz) ist seit dem 01.01.2004 der volle Krankenversicherungsbeitrag auf Einmalzahlungen aus Direktversicherungen fällig.

Die gemeinsame Verfassungsbeschwerde der Sozialverbände SoVD und VdK gegen den vollen Krankenversicherungsbeitrag bei Einmalzahlungen (1 BvR 1924/07) hat das Bundesverfassungsgericht am 07.04.08 durch Beschluss nicht zur Entscheidung angenommen.

Zur Frage, ob auch ein von Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemischt finanzierter Direktversicherungsvertrag, der vom Arbeitnehmer abgelöst und alleine weiter finanziert wurde, als betriebliche Direktversicherung anzusehen ist und eine Beitragspflicht begründet, wurden vor Kurzem zwei Verfassungsbeschwerden (Az.: 1 BvR 739/08 und Az.: 1 BvR 1660/08 – beides keine Verfahren des SoVD) vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden. In beiden Verfahren hatten die Arbeitnehmer nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis die Prämien allein weiter gezahlt. Das BVerfG hat danach unterschieden, ob der Arbeitgeber nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch als Versicherungsnehmer aus dem Vertrag ausgeschieden ist und somit alle Rechte auf den Arbeitnehmer übergegangen sind. Nur dann können Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ausschließlich auf den Kapitalbetrag erhoben werden, der durch die Prämienzahlung während der Arbeitgeber Versicherungsnehmer war, erwirtschaftet wurde.

Seit dem 01.04.04 zahlen Rentner*innen den vollen Beitrag zur Pflegeversicherung in Höhe von 1,7 Prozent. Zuvor hatte der Rentenversicherungsträger die andere Hälfte des Beitrags übernommen.

Die gemeinsam eingelegten Verfassungsbeschwerden der Sozialverbände SoVD und VdK gegen den vollen Pflegeversicherungsbeitrag bei Rentner*innen (1 BvR 2995/06 und 1 BvR 740/07) hat das Bundesverfassungsgericht am 07.10.08 beschlossen, nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Betroffen sind alle kinderlosen Arbeitnehmer sowie kinderlose Rentner*innen ab Jahrgang 1940. Sie zahlen zum Pflegeversicherungsbeitrag von 1,7 Prozent einen Zusatzbeitrag von 0,25 Prozent.

Das Bundessozialgericht hat in einem Urteil vom 27.02.08 entschieden, dass der Beitragszuschlag auch bei unfreiwilliger Kinderlosigkeit verfassungsgemäß ist (Az.: B 12 P 2/07 - kein SoVD-Fall). Da die Rechtsfrage nunmehr als geklärt anzusehen ist, hat der SoVD die in einem SoVD-Fall eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen.

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