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Stellungnahme Referentenentwurf Gleichbehandlungsgesetz

SoVD-Stellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes

1 Zusammenfassung des Gesetzentwurfs

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) und das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ) haben Änderungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) vorgelegt. Vorgegebenes Ziel des Gesetzentwurfs ist es, den Diskriminierungsschutz zu verbessern.

So soll etwa die Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen verlängert werden. Nach bisherigem Recht müssen Ansprüche nach dem AGG innerhalb einer Frist von zwei Monaten geltend gemacht werden. Diese Präklusionsfrist soll künftig auf vier Monate verlängert werden. 

Des Weiteren soll es punktuelle Anpassungen der zivilrechtlichen Benachteiligungsverbote geben. Insbesondere soll der Anwendungsbereich des Diskriminierungsverbots für das Merkmal Geschlecht ausgeweitet werden, um die EU-Unisex-Richtlinie umzusetzen.

Außerdem soll der AGG-Schutz vor sexuellen Belästigungen ausgeweitet werden: Der Schutz soll nicht mehr nur auf den Arbeitsplatz beschränkt sein, sondern etwa auch auf dem Wohnungsmarkt, im Fitnessstudio oder in der Fahrschule gelten.

Die Antidiskriminierungsstelle (ADS) soll künftig ein Streitschlichtungsverfahren anbietet, zu dem jeder Zugang hat, der der Ansicht ist, in seinem Recht nach dem AGG verletzt worden zu sein. 

Über die sogenannte Kirchenklausel im AGG soll eine Anpassung an höchstgerichtliche Anforderungen erfolgen. Die Vorschrift erlaubt es Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen, innerhalb gewisser Grenzen, Beschäftigte wegen der Religion oder Weltanschauung unterschiedlich zu behandeln. Es soll klargestellt werden, dass dafür ein Bezug zwischen der Religion oder Weltanschauung und der konkreten Art der Tätigkeit der betroffenen Beschäftigten oder der Umstände ihrer Ausübung bestehen muss.

Der Gesetzesentwurf sieht weitere Klarstellungen und Nachjustierungen vor, u.a.: Das Diskriminierungsmerkmal Alter soll durch Lebensalter ersetzt werden. Außerdem soll der zivilrechtliche Diskriminierungsschutz bei Schwangerschaft und Mutterschaft verbessert werden.

2 Gesamtbewertung

Das AGG gilt in Deutschland seit 2006. Es soll Menschen davor schützen, aus unterschiedlichen Gründen diskriminiert zu werden und damit in ihren Rechten verletzt zu werden. Diskriminierungsmerkmale im Sinne dieses Gesetzes sind äußere Merkmale, Herkunft, Religion, Armut, Krankheit oder Behinderung, Geschlecht, sexuelle Orientierung und Alter.

Das AGG soll also Menschen eine Rechtsgrundlage an die Hand geben, die sich aufgrund der o.g. Merkmale im Vergleich zu anderen Menschen in ihren Rechten verletzt sehen. 

Dabei ist zu konstatieren, dass das deutsche AGG als eines der schwächsten Diskriminierungsschutzgesetze in Europa gilt. Seit Inkrafttreten im August 2006 ist es inhaltlich nicht grundlegend angepasst und reformiert worden. Insofern begrüßt der SoVD, dass hier mit diesem Gesetzentwurf ein Schritt in Richtung eines besseren Diskriminierungsschutzes getan werden soll. Zu erwähnen ist dabei allerdings auch, dass diese Reform auch – wenn nicht zuallererst – den Hintergrund hat, dass mit dieser Reform ein laufendes Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission beendet werden soll und Deutschland über diese Reform drohenden Sanktionen zuvorkommen will. 

Auch wenn in diesem Gesetzentwurf einige gute Ansätze zum Diskriminierungsschutz zu erkennen sind (so etwa ein verbesserter Schutz vor sexueller Belästigung oder auch ein besserer Schutz der Religionsfreiheit über die sog. Kirchenklausel), ist hier festzuhalten, dass über diesen vorgelegten Gesetzentwurf nur sehr punktuell Anpassungen vorgenommen wurden und ein umfassender Schutz vor Diskriminierung auch über diese Reform nicht erreicht werden wird. Vor allem ist zu kritisieren, dass nach dem Entwurf eine Präklusionsfrist (Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen) von vier Monaten vorgesehen ist. Zwar wurde diese Frist von zwei auf vier Monate verlängert, jedoch ist eine viermonatige Frist, gerade wenn es um einen Diskriminierungsschutz geht, welcher für die betroffenen Menschen sehr persönlich sein kann, nicht ausreichend.

Ein ganz wesentlicher Kritikpunkt an diesem Gesetzentwurf ist aus Sicht des SoVD, dass sich in Bezug auf eine verbesserte Barrierefreiheit und damit einen besseren Diskriminierungsschutz für Menschen mit Behinderungen nichts wesentlich verbessern wird. Die Belange von Menschen mit Behinderungen finden in diesem Gesetzentwurf nur sehr untergeordnet eine Berücksichtigung. Lediglich im Zusammenhang mit der Antidiskriminierungsstelle des Bundes wird hier auf das Vorhalten von angemessenen Vorkehrungen Bezug genommen. Gerade strukturelle Barrieren stellen für Menschen, die mit einer Behinderung leben, eine erhebliche Benachteiligung gegenüber anderen Menschen dar. Sie sind eine Diskriminierung im Sinne des AGG. Auch hier soll das AGG Schutz vor Benachteiligung bieten. Regelungen, die in Bezug auf Barrierefreiheit oder auch angemessene Vorkehrungen spürbare Verbesserungen versprechen, fehlen in diesem Gesetzentwurf gänzlich.

Mit der Reform des AGG haben viele Menschen mit Behinderungen – und immerhin leben in Deutschland 13 Mio. Menschen mit einer Behinderung – seit langem die große Hoffnung verbunden, dass ihre Rechte über das AGG gestärkt würden. Diese Hoffnung wird mit diesem vorgelegten Entwurf auf ganzer Linie enttäuscht. 

Berlin, 20. April 2026

DER BUNDESVORSTAND
Abteilung Sozialpolitik