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Erfolge für unsere Mitglieder erstritten

Die Sozialrechtsberater*innen, Juristinnen und Juristen setzen sich für die hilfesuchenden Mitglieder tatkräftig ein - oft mit Erfolg. Hier werden einige Beispiele aus der Praxis geschildert, in denen Mitglieder mithilfe des SoVD ihr Recht erhielten.


Mitglied/Krankenkasse

SoVD-Mitglied Herr B. musste krankheitsbedingt einige Zeit Medikamente einnehmen, die dazu führten, dass sich bei ihm eine Gynäkomastie einstellte. Hierbei handelt es sich um eine gutartige Vergrößerung der Brustdrüsen beim Mann. Diese kann äußerlich entstellen und starke Schmerzen verursachen. So war es auch bei Herrn B.. Ärzte rieten dringend zu einer Operation, die Krankenkasse lehnte jedoch die Kostenübernahme ab und begründete die Entscheidung damit, dass es sich bei der Gynäkomastie um keine Krankheit gemäß Paragraf 27, Absatz 1, SGB V handele.

Herr. B. wollte diese Entscheidung nicht so einfach hinnehmen und beauftragte den SoVD damit, Klage zu erheben. In der ersten Instanz schloss sich das Sozialgericht München leider im Wesentlichen der Auffassung der Krankenkasse und den Ausführungen des beauftragten Sachverständigen an, dass die Gynäkomastie beim Kläger keinen Krankheitswert darstelle.

Herr B. gab aber nicht auf, sondern kämpfte weiter. Gemeinsam mit seiner Bevollmächtigten vom SoVD ließ er die Entscheidung des Sozialgerichts in der zweiten Instanz prüfen. Das Berufungsverfahren endete mit einem Teilerfolg: Die Krankenkasse erklärte sich dazu bereit, sich an den Kosten der Operation zu beteiligen.

Manchmal lohnt es sich also, die Erstentscheidung nicht hinzunehmen, sondern, zumindest wenn gewisse Chancen bestehen, in zweiter Instanz prüfen zu lassen. Der SoVD unterstützt seine Mitglieder auch dann in Verfahren der zweiten Instanz, wenn der SoVD in der ersten Instanz noch nicht bevollmächtigt war,


Mitglied/DAK

Ein SoVD-Mitglied konnte im Jahre 2020 zur Verbesserung seines Gesundheitszustandes eine stationäre REHA-Maßnahme antreten. Diese Maßnahme wurde in vollem Umfang durch die gesetzliche Krankenkasse des Mitgliedes bezahlt. Da das Mitglied jedoch vor Reha-Antritt offene Beinwunden hatte, verlangte die Einrichtung vor REHA-Antritt eine entsprechende Untersuchung/Testung auf MRSA-Keime. Da die Zeit wegen des bevorstehenden REHA-Antritts drängte, veranlasste das Mitglied die Testungen auf Keimfreiheit über die Hausarztpraxis. Die Testung wurde dann privat in Rechnung gestellt, da die Untersuchung auf MRSA-Keime vor einem stationären Aufenthalt nach Auskunft der KVB-Abrechnungsstelle keine Kassenleistung darstellen würde. Die Krankenkasse des Mitgliedes hatte dann auch eine Erstattung verweigert und das Mitglied bezüglich der Kostenübernahme an den zuständigen Sozialhilfeträger verwiesen. Dieser wiederum hatte sich für die Kostenübernahme als nicht zuständig erklärt und das Mitglied wiederum an die gesetzliche Krankenkasse verwiesen.

Da das Mitglied nun nicht mehr weiter wusste - ohne vorherige Testung hätte ja keine REHA-Aufnahme durchgeführt werden können - wurde der SoVD-Rechtsanwalt Maximilian Schlaegel um Hilfe gebeten. Eine gerichtliche Überprüfung der Angelegenheit brachte schließlich schnelle Hilfe und die Krankenkasse erklärte sich nun bereit, die Kosten für die durchgeführten Testungen zu erstatten.

Der SoVD Landesverband Bayern freut sich, dass dem Mitglied in dieser nicht ganz einfachen Rechtsangelegenheit erfolgreich und schnell geholfen werden konnte.


Mitglied/Berufsgenossenschaft

Ein junges SoVD-Mitglied, von Beruf Fotograf, hatte in seiner Ausbildungszeit einen Arbeitsunfall, bei welchem es von der Leiter gefallen war – mit Folgen.

Der junge Mann leidet seitdem unter einem chronisch neuropathischen Schmerzsyndrom am linken Bein. Es entstand nach Bruch des linken Mittelfußknochens und folgender Schädigung des linken Nervus suralis, eines sensiblen Nervs im Unterschenkel, und mit mehrfacher Bildung von Neuromen (Knoten). Er musste sich mehreren Operationen unterziehen.

Obwohl bereits im Antragsverfahren ein Sachverständigengutachten zu dem Ergebnis gekommen war, dass die Schädigung im Bein unfallbedingt ist, hatte die Berufsgenossenschaft (BG) Leistungen abgelehnt. Auch im Widerspruchsverfahren wies die BG den Anspruch auf eine Unfallrente zurück: Sie erkannte den kausalen Zusammenhang zum Unfall nicht an.

Erst im Klageverfahren konnte dem Mitglied mit Unterstützung von SoVD-Rechtsanwältin Sabine Tittus von der Rechtsberatungsstelle Nürnberg zu einer Unfallrente verholfen werden. Als Tittus ausführlich dargestellt hatte, wie sich die Schädigung infolge des Unfalls entwickelt hatte, holte das Gericht ein zweites Gutachten ein. Nach Erstellung konnte der SoVD einen Vergleich abschließen. Das Gericht erkannte an, dass der Arbeitsunfall zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen geführt hat. So wurde eine Minderung der Erwerbsfähigkeit festgestellt – mit daraus folgender Unfallrente.